Impressum

Schreinerei MTS GbR

Geschäftsführer:

Bastian Köstler + Timo Gundel


Firmenanschrift:

Schreinerei MTS GbR

Schernberg 22

91567 Herrieden


Kontakt:

09825 - 76 22 75 2

e-Mail: info@schreinerei-mts.de


Steuer Nr: 203/166/05908

Aufsichtsbehörde

Handwerkskammer für Mittelfranken

90411 Nürnberg


Konto-Nr: DE37 7655 0000 0009 0889 72

Amtsgericht Ansbach

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Schreinerei MTS


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und

Leistungen der Schreinerei MTS gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit im Einzelfall

nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Schreinerei MTS ihrer

Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(3) Soweit einzelne Regelungen dieser AGB ausschließlich für Verbraucher oder Unternehmer gelten,

wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.


§ 2 Angebote, Angebotsgültigkeit und Vertragsschluss

(1) Angebote der Schreinerei MTS sind, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, für vier

Wochen ab Angebotsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist kann eine erneute Preis- und

Terminprüfung erforderlich sein.

(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung oder auf andere

eindeutige Weise zustande. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zu Mehrkosten

und Terminverschiebungen führen.

(3) Technisch notwendige oder handelsübliche Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie für den

Kunden zumutbar sind und Funktion, Gebrauchstauglichkeit sowie vereinbarte Beschaffenheit nicht

wesentlich beeinträchtigen.

(4) Ein gesetzliches Widerrufsrecht von Verbrauchern wird durch diese AGB nicht verkürzt. Besteht

ein Widerrufsrecht, richten sich Voraussetzungen, Frist, Erlöschen und Rechtsfolgen nach den

gesetzlichen Vorschriften und der jeweils erteilten Widerrufsbelehrung.


§ 3 Preise, Abschlagszahlungen, Rechnungen und Factoring

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise einschließlich der

dort angegebenen Umsatzsteuer. Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene

Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.

(2) Rechnungen der Schreinerei MTS sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von

sieben Kalendertagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei einer Brutto-Auftragssumme von unter 2.000 EUR wird grundsätzlich keine Vorauszahlung

erhoben. Bei einer Brutto-Auftragssumme von 2.000 EUR bis unter 10.000 EUR kann nach

Auftragserteilung eine Vorauszahlung von 40 % des Brutto-Auftragswertes mittels gesonderter

Abschlagsrechnung verlangt werden. Bei einer Brutto-Auftragssumme von 10.000 EUR oder mehr

kann nach Vereinbarung ein Materialabschlag erhoben werden. Zahlungen auf Voraus- oder

Abschlagsbeträge sind erst nach Erhalt der entsprechenden Rechnung zu leisten.

(4) Die Schreinerei MTS ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an ein

Factoring-Unternehmen abzutreten. Wird eine Forderung abgetreten, wird der Kunde hierüber im

jeweiligen Vertrags- bzw. Rechnungsdokument informiert. Zahlungen sind dann mit

schuldbefreiender Wirkung auf das dort bezeichnete Konto zu leisten.

(5) Soweit zur Rechnungsabwicklung, zum Forderungsmanagement oder zum Factoring erforderlich,

dürfen die hierfür notwendigen personenbezogenen und vertragsbezogenen Daten im Rahmen der

gesetzlichen Datenschutzbestimmungen an den eingesetzten Factoring-Dienstleister, derzeit

TeamFactor NW GmbH, übermittelt werden. Ergänzend gelten die gesonderten Datenschutzhinweise

der Schreinerei MTS.

(6) Die Schreinerei MTS bleibt für Fragen zur Leistungsausführung, zu Mängeln, Reklamationen und

Gewährleistungsansprüchen Ansprechpartner des Kunden.

(7) Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Verzugszinsen und

weiterem Verzugsschaden.


§ 4 Liefer- und Ausführungsfristen; Mitwirkung des Kunden

(1) Liefer-, Fertigstellungs- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als

verbindlich vereinbart wurden. Der konkrete Liefer- oder Montagetermin wird dem Kunden rechtzeitig

schriftlich, elektronisch oder telefonisch mitgeteilt.

(2) Ausführungsfristen setzen insbesondere voraus, dass erforderliche Aufmaße, technische

Einzelheiten und Freigaben vorliegen sowie vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen geleistet

wurden.

(3) Höhere Gewalt sowie von der Schreinerei MTS nicht zu vertretende Umstände, insbesondere

behördliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare Liefer- oder Materialengpässe, Streik oder

außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, verlängern betroffene Fristen angemessen. Der Kunde

wird über erhebliche Verzögerungen informiert.

(4) Der Kunde hat die zur Durchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu

erbringen, insbesondere vereinbarten Zugang zur Baustelle bzw. zu den Arbeitsbereichen zu

ermöglichen und notwendige Entscheidungen oder Freigaben zu erteilen. Vom Kunden verursachte

Verzögerungen verlängern die Ausführungsfristen angemessen. Nachweisbarer zusätzlicher Aufwand,

insbesondere erforderliche zusätzliche Anfahrten oder Wartezeiten, kann nach den vertraglich

vereinbarten Sätzen berechnet werden.

(5) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.


§ 5 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung bzw. Abnahmereife kann die Schreinerei MTS den Kunden zur Abnahme

auffordern. Die Abnahme soll innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Aufforderung erfolgen.

(2) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahmefiktion bleiben unberührt. Gegenüber

Verbrauchern tritt eine Abnahmefiktion nur unter den hierfür gesetzlich vorgesehenen

Voraussetzungen und Hinweisen ein.

(4) Die Abnahme kann in einem digitalen oder schriftlichen Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.

Festgestellte Mängel werden darin aufgenommen und nach den gesetzlichen bzw. vertraglich

vereinbarten Mängelrechten behandelt.



§ 6 Mängelrechte und Gewährleistung

(1) Für Mängel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Mängelrechte. Der Schreinerei MTS ist zunächst

Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere die besonderen Fristen für Arbeiten an Bauwerken

und Leistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür

besteht, bleiben gegenüber Verbrauchern unberührt.

(3) Gegenüber Unternehmern kann die Verjährung für Mängelansprüche bei hierfür rechtlich

zulässigen Leistungen auf ein Jahr ab dem gesetzlichen Fristbeginn begrenzt werden. Diese

Verkürzung gilt nicht, soweit zwingende längere gesetzliche Fristen bestehen, insbesondere bei

Bauwerken bzw. bauwerksbezogenen Leistungen, sowie nicht bei vorsätzlichem oder grob

fahrlässigem Verhalten, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder sonstigen zwingenden

Haftungstatbeständen.

(4) Für Mängel oder Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, mangelnde Pflege, gewöhnlichen

Verschleiß, vom Kunden bereitgestellte ungeeignete Stoffe oder nicht von der Schreinerei MTS

veranlasste Eingriffe Dritter zurückzuführen sind, bestehen Mängelansprüche nur, soweit die

Schreinerei MTS den betreffenden Umstand zu vertreten hat.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte, nicht wesentliche Bestandteile gewordene Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung

der betreffenden Forderung Eigentum der Schreinerei MTS. Gesetzliche Vorschriften über den

Eigentumsübergang durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau bleiben unberührt.


§ 8 Haftung

(1) Die Schreinerei MTS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei

schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in den sonstigen gesetzlich

zwingenden Fällen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei

Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten

sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.


§ 9 Zusatzarbeiten, Regiearbeiten und nicht vorhersehbare Anschlusssituationen

(1) Leistungen, die vom vereinbarten Leistungsumfang nicht umfasst sind und auf Wunsch bzw. mit

Zustimmung des Auftraggebers zusätzlich ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Die

Vergütung richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung, hilfsweise nach den vereinbarten bzw.

üblichen Verrechnungssätzen und dem tatsächlich erforderlichen Aufwand.

(2) Arbeiten, deren Notwendigkeit bei Angebotserstellung oder Aufmaß trotz fachgerechter Prüfung

nicht erkennbar war, können nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden als Regie- bzw.

Zusatzarbeiten ausgeführt und abgerechnet werden.

(3) Insbesondere bei Sanierungen und Arbeiten im Bestand können verdeckte oder ursprünglich nicht

erkennbare Anschluss- und Bestandssituationen Abweichungen vom vorgesehenen Ausführungsweg

erforderlich machen. Die Schreinerei MTS wird solche Situationen fachgerecht und nach bestem

Wissen behandeln und den Kunden über erhebliche Änderungen sowie voraussichtliche Mehrkosten

informieren, soweit dies vor Ausführung möglich und zumutbar ist.



§ 10 Dokumentation, Leistungsnachweise und Baustellenprotokolle

(1) Die Schreinerei MTS verwendet je nach Auftrag insbesondere Aufmaßprotokolle, Regieberichte,

Einsatzberichte, Abnahmeprotokolle und Baubesprechungsprotokolle zur Dokumentation von

Aufmaß, Leistungen, Arbeitszeiten, Materialeinsatz, Änderungen, Weisungen und Abnahmen.

(2) Regieberichte dienen insbesondere der zeitnahen Dokumentation kurzfristiger Arbeiten.

Einsatzberichte können Leistungen über einen längeren Baustellenzeitraum zusammenfassen; die

Schreinerei MTS strebt hierbei eine Zwischenbestätigung spätestens nach etwa 14 Tagen an.

(3) Vom Auftraggeber oder einem von ihm eingesetzten bzw. bevollmächtigten Vertreter

gegengezeichnete Leistungs-, Regie-, Einsatz- oder Besprechungsprotokolle dienen als Nachweis der

darin dokumentierten Tatsachen und Leistungen. Soweit darin zusätzliche Leistungen oder

Änderungen eindeutig beauftragt bzw. bestätigt werden, sind diese nach Maßgabe der getroffenen

Vereinbarung zusätzlich zu vergüten.

(4) Bei Baubesprechungen können Änderungen und Weisungen in einem Baubesprechungsprotokoll

dokumentiert werden. Die Unterzeichnung durch die beteiligten bzw. hierzu berechtigten Personen

dient der nachvollziehbaren Bestätigung des dokumentierten Besprechungsstands.

(5) Digital erstellte Protokolle und elektronisch geleistete Unterschriften bzw. Bestätigungen können

als Dokumentations- und Beweismittel verwendet werden. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben

unberührt.

(6) Bedenkenanzeigen, Behinderungsanzeigen und sonstige baurechtliche Erklärungen erfolgen,

soweit einschlägig, nach den gesetzlichen bzw. wirksam vereinbarten vertraglichen Regelungen. Die

VOB/B gilt nur, wenn sie für den jeweiligen Vertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.



§ 11 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften

verarbeitet. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und

Betroffenenrechten ergeben sich aus den jeweils aktuellen Datenschutzhinweisen der Schreinerei

MTS. Eine Einwilligung wird nur dort eingeholt, wo die Verarbeitung nicht bereits auf einer

gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsgrundlage beruht.



§ 12 Verbraucherwiderruf

Soweit einem Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder

bei einem Fernabsatzvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, erhält er eine gesonderte

Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular. Ein vorzeitiges Erlöschen des

Widerrufsrechts richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere

wird kein pauschales Erlöschen nach vier oder sechs Wochen vereinbart.



§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig

ist. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen, kann als Gerichtsstand der Sitz der Schreinerei MTS vereinbart werden. Gegenüber

Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.



§ 14 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder

werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle unwirksamer

Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Individuelle Vertragsabreden

gehen diesen AGB vor.

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