Schreinerei MTS GbR
Geschäftsführer:
Bastian Köstler + Timo Gundel
Firmenanschrift:
Schreinerei MTS GbR
Schernberg 22
91567 Herrieden
Steuer Nr: 203/166/05908
Aufsichtsbehörde
Handwerkskammer für Mittelfranken
90411 Nürnberg
Konto-Nr: DE37 7655 0000 0009 0889 72
Amtsgericht Ansbach
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Schreinerei MTS
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und
Leistungen der Schreinerei MTS gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit im Einzelfall
nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Schreinerei MTS ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(3) Soweit einzelne Regelungen dieser AGB ausschließlich für Verbraucher oder Unternehmer gelten,
wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
§ 2 Angebote, Angebotsgültigkeit und Vertragsschluss
(1) Angebote der Schreinerei MTS sind, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, für vier
Wochen ab Angebotsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist kann eine erneute Preis- und
Terminprüfung erforderlich sein.
(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung oder auf andere
eindeutige Weise zustande. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zu Mehrkosten
und Terminverschiebungen führen.
(3) Technisch notwendige oder handelsübliche Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie für den
Kunden zumutbar sind und Funktion, Gebrauchstauglichkeit sowie vereinbarte Beschaffenheit nicht
wesentlich beeinträchtigen.
(4) Ein gesetzliches Widerrufsrecht von Verbrauchern wird durch diese AGB nicht verkürzt. Besteht
ein Widerrufsrecht, richten sich Voraussetzungen, Frist, Erlöschen und Rechtsfolgen nach den
gesetzlichen Vorschriften und der jeweils erteilten Widerrufsbelehrung.
§ 3 Preise, Abschlagszahlungen, Rechnungen und Factoring
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise einschließlich der
dort angegebenen Umsatzsteuer. Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene
Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.
(2) Rechnungen der Schreinerei MTS sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von
sieben Kalendertagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei einer Brutto-Auftragssumme von unter 2.000 EUR wird grundsätzlich keine Vorauszahlung
erhoben. Bei einer Brutto-Auftragssumme von 2.000 EUR bis unter 10.000 EUR kann nach
Auftragserteilung eine Vorauszahlung von 40 % des Brutto-Auftragswertes mittels gesonderter
Abschlagsrechnung verlangt werden. Bei einer Brutto-Auftragssumme von 10.000 EUR oder mehr
kann nach Vereinbarung ein Materialabschlag erhoben werden. Zahlungen auf Voraus- oder
Abschlagsbeträge sind erst nach Erhalt der entsprechenden Rechnung zu leisten.
(4) Die Schreinerei MTS ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an ein
Factoring-Unternehmen abzutreten. Wird eine Forderung abgetreten, wird der Kunde hierüber im
jeweiligen Vertrags- bzw. Rechnungsdokument informiert. Zahlungen sind dann mit
schuldbefreiender Wirkung auf das dort bezeichnete Konto zu leisten.
(5) Soweit zur Rechnungsabwicklung, zum Forderungsmanagement oder zum Factoring erforderlich,
dürfen die hierfür notwendigen personenbezogenen und vertragsbezogenen Daten im Rahmen der
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen an den eingesetzten Factoring-Dienstleister, derzeit
TeamFactor NW GmbH, übermittelt werden. Ergänzend gelten die gesonderten Datenschutzhinweise
der Schreinerei MTS.
(6) Die Schreinerei MTS bleibt für Fragen zur Leistungsausführung, zu Mängeln, Reklamationen und
Gewährleistungsansprüchen Ansprechpartner des Kunden.
(7) Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Verzugszinsen und
weiterem Verzugsschaden.
§ 4 Liefer- und Ausführungsfristen; Mitwirkung des Kunden
(1) Liefer-, Fertigstellungs- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als
verbindlich vereinbart wurden. Der konkrete Liefer- oder Montagetermin wird dem Kunden rechtzeitig
schriftlich, elektronisch oder telefonisch mitgeteilt.
(2) Ausführungsfristen setzen insbesondere voraus, dass erforderliche Aufmaße, technische
Einzelheiten und Freigaben vorliegen sowie vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen geleistet
wurden.
(3) Höhere Gewalt sowie von der Schreinerei MTS nicht zu vertretende Umstände, insbesondere
behördliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare Liefer- oder Materialengpässe, Streik oder
außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, verlängern betroffene Fristen angemessen. Der Kunde
wird über erhebliche Verzögerungen informiert.
(4) Der Kunde hat die zur Durchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu
erbringen, insbesondere vereinbarten Zugang zur Baustelle bzw. zu den Arbeitsbereichen zu
ermöglichen und notwendige Entscheidungen oder Freigaben zu erteilen. Vom Kunden verursachte
Verzögerungen verlängern die Ausführungsfristen angemessen. Nachweisbarer zusätzlicher Aufwand,
insbesondere erforderliche zusätzliche Anfahrten oder Wartezeiten, kann nach den vertraglich
vereinbarten Sätzen berechnet werden.
(5) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
§ 5 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung bzw. Abnahmereife kann die Schreinerei MTS den Kunden zur Abnahme
auffordern. Die Abnahme soll innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Aufforderung erfolgen.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahmefiktion bleiben unberührt. Gegenüber
Verbrauchern tritt eine Abnahmefiktion nur unter den hierfür gesetzlich vorgesehenen
Voraussetzungen und Hinweisen ein.
(4) Die Abnahme kann in einem digitalen oder schriftlichen Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
Festgestellte Mängel werden darin aufgenommen und nach den gesetzlichen bzw. vertraglich
vereinbarten Mängelrechten behandelt.
§ 6 Mängelrechte und Gewährleistung
(1) Für Mängel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Mängelrechte. Der Schreinerei MTS ist zunächst
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere die besonderen Fristen für Arbeiten an Bauwerken
und Leistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür
besteht, bleiben gegenüber Verbrauchern unberührt.
(3) Gegenüber Unternehmern kann die Verjährung für Mängelansprüche bei hierfür rechtlich
zulässigen Leistungen auf ein Jahr ab dem gesetzlichen Fristbeginn begrenzt werden. Diese
Verkürzung gilt nicht, soweit zwingende längere gesetzliche Fristen bestehen, insbesondere bei
Bauwerken bzw. bauwerksbezogenen Leistungen, sowie nicht bei vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verhalten, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder sonstigen zwingenden
Haftungstatbeständen.
(4) Für Mängel oder Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, mangelnde Pflege, gewöhnlichen
Verschleiß, vom Kunden bereitgestellte ungeeignete Stoffe oder nicht von der Schreinerei MTS
veranlasste Eingriffe Dritter zurückzuführen sind, bestehen Mängelansprüche nur, soweit die
Schreinerei MTS den betreffenden Umstand zu vertreten hat.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte, nicht wesentliche Bestandteile gewordene Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
der betreffenden Forderung Eigentum der Schreinerei MTS. Gesetzliche Vorschriften über den
Eigentumsübergang durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau bleiben unberührt.
§ 8 Haftung
(1) Die Schreinerei MTS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in den sonstigen gesetzlich
zwingenden Fällen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei
Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 9 Zusatzarbeiten, Regiearbeiten und nicht vorhersehbare Anschlusssituationen
(1) Leistungen, die vom vereinbarten Leistungsumfang nicht umfasst sind und auf Wunsch bzw. mit
Zustimmung des Auftraggebers zusätzlich ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Die
Vergütung richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung, hilfsweise nach den vereinbarten bzw.
üblichen Verrechnungssätzen und dem tatsächlich erforderlichen Aufwand.
(2) Arbeiten, deren Notwendigkeit bei Angebotserstellung oder Aufmaß trotz fachgerechter Prüfung
nicht erkennbar war, können nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden als Regie- bzw.
Zusatzarbeiten ausgeführt und abgerechnet werden.
(3) Insbesondere bei Sanierungen und Arbeiten im Bestand können verdeckte oder ursprünglich nicht
erkennbare Anschluss- und Bestandssituationen Abweichungen vom vorgesehenen Ausführungsweg
erforderlich machen. Die Schreinerei MTS wird solche Situationen fachgerecht und nach bestem
Wissen behandeln und den Kunden über erhebliche Änderungen sowie voraussichtliche Mehrkosten
informieren, soweit dies vor Ausführung möglich und zumutbar ist.
§ 10 Dokumentation, Leistungsnachweise und Baustellenprotokolle
(1) Die Schreinerei MTS verwendet je nach Auftrag insbesondere Aufmaßprotokolle, Regieberichte,
Einsatzberichte, Abnahmeprotokolle und Baubesprechungsprotokolle zur Dokumentation von
Aufmaß, Leistungen, Arbeitszeiten, Materialeinsatz, Änderungen, Weisungen und Abnahmen.
(2) Regieberichte dienen insbesondere der zeitnahen Dokumentation kurzfristiger Arbeiten.
Einsatzberichte können Leistungen über einen längeren Baustellenzeitraum zusammenfassen; die
Schreinerei MTS strebt hierbei eine Zwischenbestätigung spätestens nach etwa 14 Tagen an.
(3) Vom Auftraggeber oder einem von ihm eingesetzten bzw. bevollmächtigten Vertreter
gegengezeichnete Leistungs-, Regie-, Einsatz- oder Besprechungsprotokolle dienen als Nachweis der
darin dokumentierten Tatsachen und Leistungen. Soweit darin zusätzliche Leistungen oder
Änderungen eindeutig beauftragt bzw. bestätigt werden, sind diese nach Maßgabe der getroffenen
Vereinbarung zusätzlich zu vergüten.
(4) Bei Baubesprechungen können Änderungen und Weisungen in einem Baubesprechungsprotokoll
dokumentiert werden. Die Unterzeichnung durch die beteiligten bzw. hierzu berechtigten Personen
dient der nachvollziehbaren Bestätigung des dokumentierten Besprechungsstands.
(5) Digital erstellte Protokolle und elektronisch geleistete Unterschriften bzw. Bestätigungen können
als Dokumentations- und Beweismittel verwendet werden. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben
unberührt.
(6) Bedenkenanzeigen, Behinderungsanzeigen und sonstige baurechtliche Erklärungen erfolgen,
soweit einschlägig, nach den gesetzlichen bzw. wirksam vereinbarten vertraglichen Regelungen. Die
VOB/B gilt nur, wenn sie für den jeweiligen Vertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.
§ 11 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften
verarbeitet. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und
Betroffenenrechten ergeben sich aus den jeweils aktuellen Datenschutzhinweisen der Schreinerei
MTS. Eine Einwilligung wird nur dort eingeholt, wo die Verarbeitung nicht bereits auf einer
gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsgrundlage beruht.
§ 12 Verbraucherwiderruf
Soweit einem Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder
bei einem Fernabsatzvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, erhält er eine gesonderte
Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular. Ein vorzeitiges Erlöschen des
Widerrufsrechts richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere
wird kein pauschales Erlöschen nach vier oder sechs Wochen vereinbart.
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig
ist. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, kann als Gerichtsstand der Sitz der Schreinerei MTS vereinbart werden. Gegenüber
Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 14 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle unwirksamer
Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Individuelle Vertragsabreden
gehen diesen AGB vor.